Bundesrat nimmt Stellung zur PPWR
Kommission soll Kriterien zur Recyclingfähigkeit nicht selbst festlegen
Aus Sicht der Länderkammer sollten diese Kriterien in Konsultation mit den Wirtschaftsakteuren durch bereits etablierte Organisationen wir das Europäische Komitee für Normung (CEN) geregelt werden.
Recyclingfähigkeit als alleinige Basis für Lizenzentgelte
Die so festgestellte Recyclingfähigkeit einer Verpackung sollte aus Sicht des Bundesrates die alleinige Basis für die Lizenzentgelte im Rahmen der EPR-Systeme sein, auch für Kunststoffverpackungen. Finanzielle Anreize für besonders recyclingfähige Verpackungen im Rahmen von EPR-Lizenzgebühren seien ein wichtiger Hebel sind, um die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung zu erreichen, so der Bundesrat. Die Kommission will in ihrem Vorschlag den Einsatz von Rezyklaten in Kunststoffverpackungen bei der Berechnung der Lizenzentgelte berücksichtigen.
Darüber hinaus sollten aus Sicht des Bundesrates industrielle und großgewerbliche Verpackungen eigene Recyclingfähigkeits-Kriterien erhalten. „Um die Unterschiede zwischen industriellen/großgewerblichen und haushaltsnah erfassten Verpackungen vor allem hinsichtlich Größe, Material und Recyclingstrukturen angemessen zu berücksichtigen, sollten auch industrielle/großgewerbliche Verpackungen in Anhang II Tabelle 1 des Verordnungsvorschlags berücksichtigt werden“, heißt es in der Stellungnahme.
Recyclingfähigkeit im großen Maßstab „wenig aussagekräftig“
Der Kommissionsvorschlag sieht darüber hinaus ein Beurteilungskriterium zur so genannten „Recyclingfähigkeit im großen Maßstab“ vor. Dadurch soll eine Verwertungsinfrastruktur etabliert werden, die die Verpackungsabfälle von mindestens 75 Prozent der Verpackungsabfälle der EU-Bevölkerung abdeckt.
Nach Ansicht des Bundesrates ist ein solches Beurteilungskriterium wenig aussagekräftig. Dies könnte bereits durch wenige große Mitgliedstaaten erreicht werden. Der Ausbau von Infrastrukturen und Verwertungskapazitäten in den Mitgliedstaaten würde allein durch dieses Beurteilungskriterium nicht ausreichend gefördert werden, so der Bundesrat. Die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab könnte stattdessen auf die verfügbare Verwertungskapazität im Verhältnis zur anfallenden Menge an Verpackungsabfällen bezogen werden.
Mindestrezyklatgehalte nicht nur produktbezogen ermitteln
Außerdem sieht der Kommissionsvorschlag vor, dass der Rezyklatgehalt produktbezogen ermittelt werden soll. Das Festzustellen ist aber aktuell kaum möglich. Damit die Behörden die Einhaltung überwachen können, bedürfe es neuer Managementkonzepte und Fertigungsprozesse. Daher schlägt der Bundesrat vor, im weiteren Verfahren auf die Aufnahme entsprechender Regelungen zu Pflichten der Wirtschaftsakteure und Befugnissen der Überwachungsbehörden hinzuwirken.
Da eine Analyse, wie viel Rezyklat in einer Kunststoffverpackung enthalten ist, mit den heutigen Methoden kaum möglich ist, sollte noch festzulegende Methode zur Überprüfung des Rezyklatanteils in einem Massebilanzierungsverfahren bestehen, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme.
Bundesrat lehnt Ausnahmen ab
Der PPWR-Entwurf der Kommission enthält zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. Folgende Ausnahmen lehnt der Bundesrat in seiner Stellungnahme ab:
- Ausnahmen von Rezyklateinsatzquoten für faserbasierte Verpackungen
- Ausnahmen für faserbasierte Umverpackungen und Transportverpackungen von Mehrwegquoten
- Ausnahme für "innovative Polymere" für zehn Jahre von Recyclingfähigkeits-Kriterien
- Möglichkeit für Mitgliedstaaten, höhere Wiederverwendungsquoten einzuführen
- Vollständige Ausnahme von Gefahrgutverpackungen aus der PPWR
- Nachwachsende Rohstoffe als Alternative zu Rezyklaten
Für die Bundesregierung, die sich in den Ratsarbeitsgruppen mit den verschiedenen Themen des PPWR-Vorschlags befasst, sind die Empfehlungen des Bundesrates nicht bindend.
Die vollständige Stellungnahme ist hier abrufbar.