Bundesratsbeschluss
Das Verbot von Einwegplastikprodukten kommt zum 3. Juli 2021
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot stellen nach der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung Vorschriften der Einwegkunststoffrichtlinie der EU direkt um.
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, Anreize für den Ausbau und die Nutzung von Mehrwegsystemen im gesamten Versandhandel zu schaffen und bestehende Projekte zu fördern.
So haben Einwegkunststoffe, die im Versandhandel als Verpackungsmaterial eingesetzt werden, einen erheblichen Anteil am insgesamt genutzten Einwegkunststoff. Die Corona-Pandemie hat diese Entwicklung zusätzlich verstärkt, da sich der Kauf von Konsumgütern zunehmend vom Einzel- auf den Versandhandel verlagert hat. Für eine deutliche Reduktion von Einwegkunststoffabfällen, wie sie beispielsweise die EU-Kunststoffstrategie vorsieht, bedarf es daher auch der Betrachtung des Versandhandels. Daher fordert der Bundesrat, dass durch die Reduktion von Einwegkunststoffen keine Ausweichbewegung zu anderen ökologisch nachteiligen Materialien ausgelöst werden darf. Der Bund soll daher aufzeigen, welche Ersatzmaterialien unter ökologischen Gesichtspunkten in Versandverpackungen in Betracht kommen.
Die Verkündung der Verordnung soll nach den Plänen der Bundesregierung bis Ende dieses Jahres erfolgen. Die Regelungen würden dann am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft treten.
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