Elektroschrott-Novelle zum Januar in Kraft
Rücknahmepflicht für Supermärkte
Es setzt die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie um und berücksichtigt das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz vom Oktober 2020. Es regelt Inverkehrbringen, Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten.
Wesentliche Änderungen sind v.a. (Quelle:www.elektrogesetz.de):
Das ElektroG weitet die Haftung von reinen Marktplatz-Betreibern und sog. Fulfillment-Dienstleistern aus, sie müssen die angebotenen bzw. verarbeiteten Elektro- und Elektronikgeräte regelmäßig prüfen.
Fulfillment-Dienstleister bieten mind. zwei der folgenden Dienstleistungen an: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand von Elektro- oder Elektronikgeräten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrdienstleister gehören dagegen nicht dazu.
Nicht ordnungsgemäß registrierte Produkte dürfen nicht mehr vertrieben bzw. versendet werden, es drohen sonst hohe Bußgelder sowie Abmahnungen. Allerdings bleibt
es schwierig, Unternehmen mit Sitz im Ausland zu sanktionieren.
Im Handel gelten neue Rücknahmepflichten: Rückgabe bzw. Rücksendung an den Händler sollen kostenfrei sein. Wiederverkäufer müssen künftig Verbraucher über ihre Rechte
zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Altgeräte dürfen im Lebensmittel-Einzelhandel zurückgegeben werden (mind. 800 qm Gesamt-
verkaufsfläche). Pro Rückgabe können jeweils bis zu 3 Altgeräte bis zu einer Kantenlänge von max. 25 cm zurückgegeben werden.
Auf Hersteller kommen neue Aufgaben zu: Hinweispflichten u.a. auf kostenfreie Rücknahme und batteriebetriebene Elektrogeräte, Entnehmbarkeit von Akkus und Batterien, Kennzeichnung und Rücknahmekonzept. Und Onlinehändler aus Drittstaaten müssen
ab 01.01.2023 in Deutschland Bevollmächtigte einsetzen.
Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen dürfen Altgeräte nun direkt annehmen.
Weitere Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften werden erwartet, u.a.: Hersteller neuer Elektro- und Elektronikgeräte sollen zukünftig jährlich über die Erreichung der gesetzlich geforderten Sammelquote von Altgeräten (mind. 65 % bez. auf drei vorherige Jahre) sowie der Verwertungsquoten öffentlich informieren müssen.
Und schließlich soll die sog. Obhutspflicht verhindern, dass intakte Elektro- und Elektronikgeräte vor oder nach Rücksendung an den Händler entsorgt werden, obwohl sie noch benutzbar wären. Vertreiber müssen deshalb zukünftig Verzeichnisse über alle Retouren und deren Verbleib führen.