Ersatzbaustoffverordnung
Vor dem Inkrafttreten kommt die Novelle

12.04.2023 Das Bundeskabinett hat in der vergangenen Woche die erste Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) beschlossen. Sie ist Teil der sogenannten Mantelverordnung, die nach 15 Jahren Beratung am 1. August 2023 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung setzt mit der Novelle rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Verordnung um.

Ersatzbaustoffe bleiben bis zum Einbau Abfall: Bauschuttaufbereitung bei der Rhein-Ruhr-Recycling GmbH in Neuss.
© Foto: IMAGO / Ralph Lueger
Ersatzbaustoffe bleiben bis zum Einbau Abfall: Bauschuttaufbereitung bei der Rhein-Ruhr-Recycling GmbH in Neuss.

„Es ist kein gutes Zeichen, wenn Verordnungen bereits vor Inkrafttreten novelliert werden müssen“, sagte der Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, Tim-Oliver Müller. „Mehr noch: Mit der Ersatzbaustoffverordnung werden die gesteckten Erwartungen hinsichtlich der Kreislaufwirtschaft insgesamt nicht erfüllt. Vielmehr steuern wir auf einen undurchdringbaren Dschungel an Nachweisen, Rechtsunsicherheiten und unterschiedlichen Auslegungen in allen 16 Bundesländern zu, die komplett an der Baupraxis vorbeigehen. Dadurch werden nicht nur Kosten und Zeitaufwände erhöht. Ich gehe auch stark davon aus, dass künftig sogar mehr Ressourcen auf die Deponien gefahren werden als heute“, so Müller weiter.

Bauwirtschaft kritisiert Abfallende-Regeln bei Ersatzbaustoffen

Grundsätzlich sei die EBV zu wenig am Ziel der Kreislaufwirtschaft orientiert, kritisiert der HDB. Die Grenzwerte seien zu niedrig, wodurch künftig mehr Abfälle deponiert werden müssten, die bislang noch verwertet werden könnten. Aus Sicht des HDB werden sich hierdurch Entsorgungskosten infolge knapper Deponiekapazitäten weiter erhöhen, wodurch das Bauen unnötig verteuert werde.

Außerdem kritisiert der HDB, dass Ersatzbaustoffe bis zum Einbau weiterhin grundsätzlich als Abfall gelten sollen, mit allen abfallbezogenen Rechtspflichten wie etwa einer Anzeigepflicht für Transporte und potenzieller Genehmigungspflicht von Zwischenlagern. Eine von Bundesumweltministerin Steffi Lemke angekündigte Abfall-Ende-Verordnung, die dazu dienen sollte, die Stigmatisierung wichtiger Rohstoffe aufzulösen, liegt trotz Festlegung im Koalitionsvertrag nicht vor. „Gerade diese Stigmatisierung führt dazu, dass öffentliche Auftraggeber Recyclingmaterialien weiterhin explizit von ihren Ausschreibungen ausschließen. So kommt die Kreislaufwirtschaft im Bauwesen aber nicht voran“, so Müller.

Hinzu kommen Regelungen, die aus Sicht der Bauwirtschaft an der Praxis auf der Baustelle vorbeigehen. So seien etwa je nach Entsorgungsweg unterschiedliche und neue Analyseverfahren vorgeschrieben, die zum Teil länger als eine Woche Zeit erforderten. Für über 1.700 mobile Aufbereitungsanlagen werde beispielsweise bei jedem Wechsel der Baumaßnahme erneut ein Eignungsnachweis gefordert.

Die Vorabfassung der novellierten EBV kann hier heruntergeladen werden.

Lesen Sie auch unser Special zum Thema Bauschutt-Recycling in Ausgabe 1.2023 von ENTSORGA. Hier geht es zum E-Paper.

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