Zentrale Stelle Verpackungsregister
ZSVR als Bundesbehörde anerkannt

06.02.2023 Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist höchstrichterlich als Bundesbehörde anerkannt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor, aus der die ZSVR zitiert.

Die ZSVR ist als Bundesbehörde anerkannt.
© Foto: IMAGO / Steinach
Die ZSVR ist als Bundesbehörde anerkannt.

So hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss als tragende Begründung ausgeführt, dass die „umfassende rechtliche Eingliederung in die Bundesverwaltung und die bundesweite Tätigkeit“ es rechtfertigen, die ZSVR „Bundesbehörden und sonstigen bundesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Einrichtungen organisationsrechtlich gleichzustellen.“ Die Konzentration der Streitigkeiten gegen Entscheidungen der Zentralen Stelle bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zentrale Stelle ihren Sitz habe, sei sachgerecht. Damit ist anerkannt, dass die ZSVR unabhängig von ihrer Rechtsform als privatrechtliche Stiftung kraft Beleihung eine Behörde mit bundesweiten, im Verpackungsgesetz umschriebenen Befugnissen ist, schlussfolgert die ZSVR in ihrer Mitteilung.

„Dieser Beschluss ist ein wichtiges Signal mit Blick auf eine gleichmäßige Anwendung des Verpackungsgesetzes und eine einheitliche Rechtsprechung bei verpackungsrechtlichen Entscheidungen. Gerichtsurteile zu den verpackungsrechtlichen Verfahren, welche die ZSVR betreffen, entfalten damit eine bundesweit einheitliche Wirkung schon in der Ausgangsinstanz (VG Osnabrück) und der Berufungsinstanz (OVG Lüneburg), nicht erst in der Revisionsinstanz beim Bundesverwaltungsgericht“, so die ZSVR. Deshalb sei die Entscheidung für die am Sitz der ZSVR als Beklagte zuständige gerichtliche Instanz in Osnabrück von hoher Bedeutung gewesen.

Verwaltungsgericht Osnabrück erklärte sich für nicht zuständig

Ausgangspunkt des Verfahrens zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Osnabrück waren durch die ZSVR ergangene Einordnungsentscheidungen zur Systembeteiligungs- und Pfandpflicht von Verpackungen. In vier Fällen hatte sich das Verwaltungsgericht Osnabrück für nicht zuständig erklärt und die Verfahren an die örtlich zuständigen Verwaltungsgerichte am Sitz der Kläger verwiesen. In einem der vier Verfahren ist mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil in der Sache ergangen. Die drei noch offenen Verfahren sind auf Basis des aktuellen Beschlusses noch durch die Verwaltungsgerichte am Sitz der Kläger zu entscheiden.

„Für die Arbeit der ZSVR ist die Entscheidung von grundlegender Bedeutung. Unternehmen, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen müssen, brauchen eine verlässliche und einheitliche Rechtsprechung, um ihre unternehmerischen Entscheidungen daran ausrichten zu können“, sagte ZSVR-Vorständin Gunda Rachut. „Das bringt Wettbewerbsgleichheit und ist ein relevantes Anliegen des VerpackG.“

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