BEHG
CO2-Preis für Müllverbrennung kommt 2024
Die thermische Abfallbehandlung wird damit ein Jahr später in den nationalen Brennstoffemissionshandel aufgenommen als vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) ursprünglich geplant. Ein entsprechender Änderungsantrag werde heute im Wirtschaftsausschuss des Bundestages beraten und soll morgen in 2./3. Lesung final verabschiedet werden, so eine Sprecherin der grünen Bundestagsfraktion.
Gegen die Aufnahme der Müllverbrennung in das BEHG waren in den vergangenen Wochen und Monaten zahlreiche Unternehmen und Verbände Sturm gelaufen. VKU, ITAD und BDE warnten und vor einer CO2-Bepreisung ohne Lenkungswirkung und vor nationalen Alleingängen. Der Anlagenbetreiber EEW fuhr erstmals eine eigene politische Kampagne, um die Einbeziehung in das nationale Handelssystem zu verhindern. Der Entsorger Alba und der bvse hatten sich hingegen stets für eine Aufnahme der Müllverbrennung in das BEHG ausgesprochen.
Zahlreiche praktische Probleme
Die vom BMWK sehr kurzfristig geplante Aufnahme der Thermik in das BEHG hatte auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor das Problem gestellt, das gebührenrechtlich sauber umzusetzen. So ist noch immer nicht klar, wie die CO2-Emissionen aus der Abfallverbrennung ermittelt werden sollen. Eine entsprechende Anpassung der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) liegt derzeit erst als Referentenentwurf vor. Die Aufschiebung eröffne den Betreibern der betroffenen Abfallverbrennungsanlagen einen verlängerten Zeitraum zur Umsetzung der für die Ermittlung der Brennstoffemissionen erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, heißt es im vorliegenden Änderungsantrag der Ampelfraktionen.
Darüber hinaus soll eine weitere Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf sicherstellen, dass Abfallverbrennungsanlagen nicht gegenüber Anlagen benachteiligt werden, die dem EU-Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen. Bestehende und künftige Privilegierungen bei der Emissionsberichterstattung im EU-ETS sollen demnach in entsprechender Weise auch für die Berichterstattung von Abfallverbrennungsanlagen gelten. Dies betreffe beispielsweise die dauerhafte Einbindung oder Speicherung von Kohlendioxid.
Aufnahme von Altölverbrennungsanlagen auf den letzten Metern
Außerdem erweitern die Ampelfraktionen den Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen. So werden nun auch Altölverbrennungsanlagen in den Kreis der BEHG-pflichtigen Anlagen aufgenommen. Die Erweiterung betreffe Anlagen, die nach Nummer 8.1.2 anstelle von Nr. 8.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigt sind, heißt es im Änderungsantrag.
Statement vom VKU
In einem ersten Statement äußerte der Verband kommunaler Unternehmen seine Enttäuschung über das Einigungsergebnis. "Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen ist für uns schon etwas enttäuschend, da wir uns - gemeinsam mit der Mehrheit der Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung vom 12. Oktober - für einen mindestens zweijährigen Aufschub eingesetzt hatten", sagte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. "Gerade vor dem Hintergrund der Energiepreiskrise und der rasant steigenden Lebenshaltungskosten sollten Zusatzbelastungen der privaten Haushalte und des Gewerbes unbedingt vermieden werden."
Die Situation werde 2024 wohl leider keine wesentlich bessere sein, so Liebing weiter. "Dennoch ist die Verschiebung um ein Jahr zumindest ein Teilerfolg für die kommunale Entsorgungswirtschaft und die Abfallgebührenzahler. Wichtig ist auch, dass die Betriebe jetzt Planungssicherheit für die kommenden Gebührenkalkulationen haben. Unser Ziel bleibt allerdings eine europäische Lösung, die perspektivisch den jetzt beschrittenen deutschen Sonderweg bei der Belastung der energetischen Abfallverwertung mit einem CO2-Preis ablösen muss. Wirklicher Klimaschutz lässt sich im Übrigen nur mit einer Zurückdrängung von Kunststoffverpackungen, z.B. durch die Umlegung der EU-Plastiksteuer auf die Hersteller, und einer bundesweiten Wertstofftonne erreichen."