BEHG
Bundesregierung lehnt Ausnahmen für Sondermüll ab
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, Sonderabfallverbrennungsanlagen aus dem Geltungsbereich des BEHG herauszunehmen. Die Sonderabfallverbrennung diene im Hauptergebnis der Vernichtung des Schadstoffpotenzials in den gefährlichen Abfällen, begründete die Länderkammer ihren Vorschlag. Ein Brennstoffcharakter sei nicht vorhanden und trete gegenüber diesem Hauptzweck völlig zurück. Für die in diesen Anlagen entsorgten Abfälle sei die Verbrennung die einzige Möglichkeit, das Schadstoffpotenzial des Abfalls aus dem Wirtschaftskreislauf auszuschleusen. Von einer CO2-Bepreisung der Sondermüllverbrennungsanlagen sei keine relevante Lenkungswirkung zu erwarten.
Emissionen aus der Sonderabfallverbrennung sind Teil des nationalen Emissionsbudgets
In ihrer Gegenäußerung schreibt die Bundesregierung nun, Emissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen seien Bestandteil des nationalen Emissionsbudgets, das zur Erfüllung der nationalen Klimaschutzverpflichtungen unter der europäischen Klimaschutzverordnung zu verringern sei. Das BEHG sei ein zentrales Instrument zur Erreichung dieses Ziels, indem es sämtliche Brennstoffemissionen im Bereich der europäischen Klimaschutzverordnung umfasse.
Kohlendioxidemissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen belasteten das deutsche Emissionsbudget genauso wie Emissionen aus anderen Abfallverbrennungsanlagen. Nicht erbrachte Minderungen in diesem Bereich müsste die Bundesrepublik Deutschland demzufolge durch Zukauf entsprechender Mengen an Emissionszuweisungen aus anderen Mitgliedstaaten ausgleichen. Daher sei es folgerichtig, sämtliche Abfallverbrennungsanlagen – einschließlich der Sonderabfallverbrennung – in die CO2-Bepreisung einzubeziehen.
Bundesregierung befürchtet unerwünschte Stoffstromumlenkungen
Fortgesetzte Ausnahmen für einzelne Arten von Abfallverbrennungsanlagen wie beispielsweise der Sonderabfallverbrennung von der Berichtspflicht nach dem BEHG bürgen zudem die Gefahr unerwünschter Stoffstromumlenkungen. Denn eine Reihe von Abfallarten könnten auch in Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt werden. Die damit einhergehenden Verlagerungseffekte würden die betreffenden Brennstoffemissionen ohne sachliche Rechtfertigung dem Emissionsbudget und der Bepreisung entziehen.
Darüber hinaus sei eine Privilegierung von Sonderabfallverbrennungsanlagen auch vor dem Hintergrund langfristig wirksamer Substitutionsprozesse nicht gerechtfertigt. Nachhaltige Aufbereitungstechnologien wie beispielsweise das Lösemittelrecycling oder die Altölaufarbeitung rechneten sich ohne eine wirksame CO2-Bepreisung in vielen Fällen nicht. „Ein Verzicht auf die Einbeziehung der Sonderabfallverbrennung in den nationalen Brennstoffemissionshandel würde insoweit eine wirksame Emissionsminderungsmaßnahme in Bereich der Vermeidung von Sonderabfällen behindern“, so die Bundesregierung.