AöW
Reduzierung von Spurenstoffeinträgen in Gewässer
Aus Gründen des vorsorgenden Schutzes der Grund- und Oberflächengewässer besteht aus Sicht der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) Handlungsbedarf.
Vermeidung vor Verminderung
Die AöW sieht in der Vermeidung der Einträge von Spurenstoffen in den Wasserkreislauf eine dringende Notwendigkeit. Erst wenn eine Vermeidung nicht greift, ist eine Verminderung anzustreben. Um das Ziel von möglichst unbelasteten Gewässern zu erreichen, bedarf es koordinierter und nachvollziehbarer Anstrengungen aller Beteiligten. Dazu zählen die Gesetzgeber, die Hersteller, Händler, Verbraucher und die Landwirtschaft ebenso wie die Akteure der Wasserwirtschaft. Dabei muss der Life-Cycle für jedes Produkt und alle relevanten Stoffe und Stoffgemische durchdacht werden, bevor sie auf den Markt kommen.
Eine reine „End-of-the-Pipe-Strategie“, die alle Verminderungsmaßnahmen der Wasserwirtschaft aufbürdet, entspricht nicht dem umweltpolitischen Grundsatz des Vorsorgeprinzips (Vermeidung vor Verminderung). Zudem können die Minderungsmaßnahmen der Wasserwirtschaft mit der Entwicklung neuer Stoffe und Belastungen nicht Schritt halten, darüber hinaus ist systembedingt nur ein Teil der Spurenstoffe mit „Endof- the-Pipe“-Technologien zu entnehmen.
Im Sinne der gebotenen Effizienz müssen Maßnahmen dort durchgeführt werden, wo das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird. Deshalb fordert die AöW eine Abschätzung der Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen. Es braucht in erster Linie Herstellerverantwortung auf der einen sowie wirksame und abgestimmte Zulassungsverfahren für alle relevanten Stoffgruppen auf der anderen Seite.
Verursacher in der Pflicht
Die AöW sieht in diesem Zusammenhang insbesondere die Verursacher der Spurenstoff-Problematik in der Pflicht, durch geeignete Maßnahmen ihren Beitrag zum Gewässerschutz zu leisten. Für Produkte und Stoffe, die bislang keiner Zulassung bedürfen, die aber potentiell schädlich für den Wasserkreislauf sind, müssen Zulassungsverfahren eingeführt werden, die eine Vermeidung über Nicht-Zulassungen oder wenigstens eine Verminderung über Anwendungsbeschränkungen ermöglichen. Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind, oder ihnen soziale Gründe bzw. Erwägungen des Gemeinwohls entgegenstehen, sieht sich die öffentliche Wasserwirtschaft in der Verpflichtung, dort Maßnahmen zu ergreifen, wo es gewässerspezifisch oder wasserwirtschaftlich geboten ist.
Eine sogenannte vierte Reinigungsstufe zur weitergehenden Spurenstoffelimination kann somit aus Sicht der AöW für einzelne Kläranlagenbetreiber erforderlich sein. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass einseitig die Wasserwirtschaft und damit die Gebührenzahler mit den Kosten belastet werden.
Kosten gerecht verteilen
Die AöW spricht sich für die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips aus, was sich auch auf die Kostentragung für die von der Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahmen beziehen muss. Deshalb sind Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, welche die Verursacher genauso einbeziehen wie die Nutznießer. Eine einseitige Kostentragung durch die Gebührenzahler schließt sich deshalb aus.
Ein aus Sicht der AöW geeignetes Finanzierungsinstrument muss folgende Anforderungen erfüllen: Die Verursacher von Spurenstoffeinträgen in die Gewässer müssen angemessen an den Kosten beteiligt werden. Dabei ist die gesamte Bandbreite zwischen Herstellern und ordnungsgemäßen Anwendern zu betrachten. Für die Finanzierung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur Spurenstoffelimination dürfen nicht nur die unmittelbar an eine Kläranlage angeschlossenen, sondern müssen alle im Einzugsgebiet ansässigen Personen herangezogen werden. Da es nicht darauf ankommen darf, in welchem Einzugsgebiet der Einzelne lebt, ist die Finanzierung notwendiger Maßnahmen aus Gründen der Schaffung gleichartiger Lebensverhältnisse auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
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