Instandsetzung von Mischwasserleitungen:
Neuverlegung geht voll zu Lasten der Hauseigentümer

01.09.2021 Generell sind unter anderem Handwerkerleistungen, die in und an einer Immobilie erbracht werden, steuerwirksam. Doch die Rechtsprechung hat dem nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der Landesbauparkassen enge Grenzen gesetzt:

Ein Fall für den Finanzhof: Reparatur defekter Mischwasserleitungen.
© Foto: Michael Gaida/ Pixabay
Ein Fall für den Finanzhof: Reparatur defekter Mischwasserleitungen.
Ein Hauseigentümer wurde für die Neuverlegung der öffentlichen Mischwasserleitung bzw. Abwasserentsorgungsleitung zur Kasse gebeten. Er machte anschließend den Lohnkostenanteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend, denn die Maßnahme sei ja noch im räumlichen Bereich seines Haushalts erbracht worden. Doch der Fiskus bestritt den unmittelbaren Haushaltsbezug. Der Steuerzahler klagte.

Jetzt entschieden die Finanzrichter den Fall: Die höchsten Finanzrichter schlossen sich der Rechtsmeinung der Behörden an. Es habe sich hier um einen Baukostenzuschuss für Arbeiten an einem Teil des öffentlichen Sammelnetzes gehandelt - und nicht unmittelbar um den Anschluss des Hauses an die Versorgungsleitung. Es fehle deswegen am erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen – also kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zum Haushalt. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/16)
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